Heil- und Hilfsmittel Aufgabe und Arbeitsweise des G-BA "Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können." Der gemeinsame Bundesausschuss G-BA beschreibt seine Aufgabe selbst wie folgt: "Etwa 73 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine – so formuliert es der Gesetzgeber – ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung. Bei der Bestimmung dessen, was „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ im Einzelnen heißt, spielt der G-BA eine zentrale Rolle. Welche genauen Aufgaben der G-BA hat und welche Anforderungen der G-BA in seiner Entscheidungsfindung beachten muss, legt der Gesetzgeber im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fest. Aufgabe Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden. Zudem hat er Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung." Verordnung von Heilmitteln Seit dem 01. Januar 2021 ist eine neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten: Hier finden Sie die aktuellen Informationen zu den Voraussetzungen, Grundsätzen und Inhalten der HeilM-RL Fassung vom: 20.01.2011 / 19.05.2011 BAnz. Nr. 96 (S. 2247) vom 30.06.2011 Letzte Änderung: 15.10.2020 / 03.12.2020 BAnz AT 17.12.2020 B7 Besteht ein langfristiger, fortlaufender Heilmittelbedarf z. B. Lymphdrainage, bedarf es einer gesonderten Genehmigung, die sich an den Richtlinien des G-BA orientiert. Eine entsprechende Liste finden Sie hier. Das aktuelle Hilfsmittelverzeichnis für gesetzlich Krankenversicherte wurde überarbeitet und als Webportal zur Verfügung gestellt. Stand 01.01.2021