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Schwerbehinderung

Hilfe für die Antragstellung der Feststellung bzw. Verlängerung des Grades der Behinderung

Entscheidend für die Bewertung durch das Versorgungsamt ist nicht die Schwere Ihrer Erkrankung, sondern die dauerhafte Beeinträchtigung Ihrer Lebensqualität im Alltag und somit Ihre eingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aus diesem Grund gewährt der Gesetzgeber übrigens eine ggfs. auch pauschale Steuerermäßigung gemäß § 33b EStG.

Grundlage

Der Begriff der Behinderung entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BR-Drucks. 329/06 S. 31).
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Der Gesetzgeber hat sich damit für einen modernen Behindertenbegriff entschieden, der an die Internationale  Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft.

Bei diesem bio-psycho-sozialen Behindertenbegriff wird Behinderung nicht durch die individuelle Funktionsstörung, sondern durch die Beeinträchtigung der (gesellschaftlichen) Teilhabe definiert. Eine Behinderung liegt vor, wenn sich die Beeinträchtigung auf die Partizipation in einem oder mehreren Lebensbereichen auswirkt.

Daraus ergibt sich, dass ärztliche Gutachten beigebracht werden sollten, die die länger als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung Ihrer Lebensqualität und somit Ihrer gesellschaftlichen Teilhabe belegen.

Mögliche Beeinträchtigungen der Teilhabe bei Brustkrebspatientinnen

Durch nachfolgend aufgeführte Langzeit- oder Spätfolgen der Erkrankung oder Behandlung können sich solche Beeinträchtigungen ergeben:

Diagnose/Operation

  • Lymphödeme (z.B. resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen Arms)
  • Posttraumatische Belastungsstörung
  • Rezidivierende Depression
  • Libidoverlust und Störungen des Sexuallebens
  • Bleibende Narbenschmerzen mit Spannungsgefühlen (dauerhafte Schmerztherapie erforderlich)
  • Bleibende Taubheitsgefühle oder Berührungsempfindlichkeiten im Operationsbereich
  • Langfristige Bewegungseinschränkungen
  • Dysbalance des gesamten Skeletts durch Schonhaltung nach Brustamputation und Haltungsprobleme

Chemotherapie

  • Chronische Müdigkeit (Fatigue)
  • Depression
  • Diabetes
  • Beeinträchtigung bzw. vorzeitige Beendigung der Fruchtbarkeit
  • Anämie
  • Nervenschädigungen wie etwa Empfindungsstörungen, Kribbeln, Schmerzen oder Taubheitsgefühl in Armen und Beinen (Polyneuropathien)
  • Osteopenie/Osteoporose
  • Dauerhafte Schädigungen des Herzens
  • Dauerhafte Beeinträchtigung des Knochenmarks
  • Zweitkrebserkrankung

Anti-HER2-Therapie

  • Chronische Müdigkeit (Fatigue)
  • Wasseransammlungen im Gewebe
  • nervliche Missempfindungen
  • Bluthochdruck
  • Belastungsatemnot
  • Schlaflosigkeit, Depressionen
  • Herzmuskelschwäche und Herzleistungsverringerung□

Strahlentherapie

  • Chronische Müdigkeit (Fatigue)
  • Hautverdünnungen (Atrophien)
  • Anämie
  • Schilddrüsenfunktionsstörungen
  • Strahlennekrose
  • Gefäßverengungen und Narbenbildung (Fibrosierung) im Bindegewebe, Verhärtungen im Unterhautfettgewebe, dauerhafte Verfärbungen der Haut
  • Verkleinerung und/oder Verfestigung der Brust
  • Lymphödem
  • Lungenfibrose
  • Dauerhafte Schädigungen des Herzens
  • Dauerhafte Beeinträchtigung des Knochenmarks
  • Zweitkrebserkrankung

Antihormonelle Therapie

  • Klimakterisches Syndrom - (vegetativ: Hitzewallungen, Schweißausbrüche, Schwindel, Kopfschmerzen; psychisch: Schlaflosigkeit, Depression, Reizbarkeit, Nervosität, Antriebsarmut, Konzentrationsschwäche; organisch: Organinvolution, Stoffwechselveränderungen)
  • Dauerhafte Gelenk-und Knochenschmerzen
  • Fibromyalgien
  • Depression
  • Osteopenie/Osteoporose
  • Scheidentrockenheit als Symptom der Schleimhautatrophie (daraus resultierende Beeinträchtigung des Sexuallebens)
  • Trübungen der Augenlinse
  • Netzhautveränderungen
  • Gefahr der Entwicklung von venösen Thromboembolien (VTN)

Bisphosphonat-Therapie

  • Gefahr der Entwicklung einer Kieferosteonekrose

Weitere Hinweise und Erläuterungen finden Sie auch in der Präsentation aktualisiert am 20.08.2020 durch Heidi Lehmann aus Berlin

Möglicher Anspruch auf Gleichstellung

Für Betroffene, bei denen die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung nicht vorliegen, kann aber möglicherweise ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.

So sollen diejenigen Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können, deren Grad der Behinderung zwar weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt und bei denen die anderen Voraussetzungen (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland) vorliegen (§ 2 Abs. 3 SGBIX). Darüber hinaus muss die Gefahr bestehen, infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz entweder nicht zu erlangen oder nicht behalten zu können.

Über die Gleichstellung entscheidet auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit.

Interessante Gerichtsurteile könnten sein:

  • BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12 (vergl. auch Absatz 58)
  • EuGH, Ur­teil vom 11.04.2013, C-335/11 C-337/11 - HK Dan­mark
  • Sozialgericht Düsseldorf, S 31 SB 282/01

Weitere Informationen

in unserem mamazone MAG

06 2020 "Was bedeutet - Chronische Krankheit" Seite 28 ff.
06 2020 "Was bewährt sich hier? Die Heilungsbewährung" Seite 30 ff.
06 2020 "Früher war das Leben kürzer: Therapiefolgen" Seite 32 ff.

Vorträge von unseren Diplompatientinnen-Kongressen (nur für Mitglieder freigeschaltet)

2018 "Wie lange ist man Patient:in? Heilungsbewährung und Spätfolgen" von Dr. Christane Niehues

Links

Informationen des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zum Thema: Teilhabe und Inklusion
Versorgungsmedizin Verordnung Stand 1. Mai 2020 (mit Tabelle als Richtwerte zum GdS = Grad der Schädigung)
Änderungsverordnungen (1 bis 5) Versorgungsmedizin Übersicht
Informationspapier des BMAS zum Entwurf der 6. Verordnung der Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung  - z. Z. noch nicht gültig (03.08.2020)
Entwurf der  6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung – ebenfalls noch nicht gültig (03.08.2020)
Steuerermäßigungen nach §33b EStG - Pauschbeträge

Beratung und rechtliche Vertretung bieten Gewerkschaften und der Sozialverband VdK Deutschland an, sowie spezialisierte RechtsanwältInnen